Raus aus Euratom!?
Die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) wurde am 25.03.1957 durch die Römischen Verträge von Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Sie ist eine internationale Organisation auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags neben der Europäischen Union und teilt sich mit dieser sämtliche Organe (Kommission, Rat, Parlament und Europäischer Gerichtshof) – ist dabei aber völlig eigenständig.
Alle Mitgliedsstaaten der EU beteiligen sich entsprechend des gängigen Verteilungsschlüssels auch finanziell an den EURATOM-Rahmenprogrammen – unabhängig davon, ob sie die Kernenergie nutzen oder nicht. Derzeit setzen 14 von 27 Staaten der EU auf Kernenergie.
Die heute zuständigen EU-Institutionen für Angelegenheiten der Euratom sind:
- in der Europäischen Kommission der Kommissar für Energie (i. e. Günther Oettinger, CDU, Deutschland, erfahrener Netzwerker. Siehe dazu auch aktuell Oettingers Stellungnahme zu dem Vorwurf, seine Kommission wolle die Kernenergie fördern “Die EU-Kommission sei in der Atomfrage “völlig neutral” ) – und die ihm unterstehende Generaldirektion Energie,
- im Europäischen Parlament der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie,
- im Rat der EU der Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie.
Für die Durchführung des aktuellen, siebten Rahmenprogrammes wurden für EURATOM zwischen 2007 – 2011 Mittel in Höhe von insgesamt 3092 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Diese teilen sich auf in 2159 Millionen Euro für Fusionsforschung (ITER, siehe http://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/0,1518,696018,00.html und http://de.wikipedia.org/wiki/ITER), 394 Millionen Euro für Kernspaltung und Strahlenschutz sowie 539 Millionen Euro für Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Nuklearbereich.
Für die Jahre 2012 und 2013 schlug die Kommssion im März 2011 ein Gesamtbudget in Höhe von 2500 Millionen Euro vor. Davon sollen erneut 2200 Millionen Euro in die Forschungsanstrengungen zur Kernfusion (ITER) fliessen.
Zum Vergleich: Deutsche Offshore-Windenergieprojekte erhalten insgesamt 200 Millionen Euro EU-Fördermittel aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung.
“Durch seinen Charakter als Sektorvertrag gilt der EURATOM-Vertrag als lex specialis mit “Sachbereichskompetenzen”. Dadurch wird eine paradox anmutende Situation hervorgerufen, in der die weiterentwickelte EU-Umweltpolitik nicht regulierend in die Fragen rund um den Umgang mit der Kernenergie eingreifen kann, da durch den EURATOM-Vertrag hierfür eine spezifische Zuständigkeit geschaffen wurde.
Der EURATOM-Vertrag verhindert somit in vielen Bereichen den Eingriff der EU in Angelegenheiten des Nationalstaats, der über das EU-Umweltkapitel möglich wäre. Dies erscheint insbesondere in Fragen des Umgangs mit nuklearer Sicherheit als relevant.
Während der Vertrag von Lissabon in Art. 191 Abs. 2 AEUV die Grundsätze der “Vorsorge und Vorbeugung” als konstituierend für die EU-Umweltpolitik festlegt und den Grundsatz bekräftigt, unter Anwendung des Verursachserprinzips “Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang in ihrem Ursprung zu bekämpfen”, werden im EURATOM-Vertrag lediglich “Grundnormen für den Gesundheitsschutz (Art. 31 – 33 EAV) gefordert, die zunächst weder Verursacher noch Quelle betreffen. Der EURATOM-Vertrag bleibt damit in der Eingriffstiefe weit hinter dem EU-Recht zurück.“
(Quelle: “EURATOM und die Energiewende. Szenarien für die Zukunft des europäischen Atomvertrags“)
Österreichische Verfassungsexperten wie z. B. Heinz Mayer und Bernd-Christian Funk sind sich einig: Ein Ausstieg eines Landes aus EURATOM – ohne aus der EU auszutreten – ist derzeit noch nahezu unmöglich.
Gründungsvertrag – bis heute gültig
Nachfolgend unkommentiert Auszüge aus dem Gründungsvertrag der EURATOM vom 25.03.1957, welcher nach wie vor nahezu unverändert gilt:
Präambel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
In dem Bewusstsein, daß die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt,
in der Überzeugung, daß nur ein gemeinsames Vorgehen, ohne Verzug unternommen, Aussicht bietet, die Leistungen zu verwirklichen, die der schöpferischen Kraft ihrer Länder entsprechen,
entschlossen, die Voraussetzung für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt,
in dem Bestreben, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen,
in dem Wunsch, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammen zu arbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen,
haben beschlossen, eine Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zu gründen (…)
Erster Teil: Aufgaben der Gemeinschaft
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).
Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedsstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.Artikel 2
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags
a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen;
b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen;
c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind;
d) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen;
e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeföhrt werden;
f) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen auszuüben;
g) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen Mitteln sicherzustellen, und zwar durch die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes für die besonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch den freien Kapitalverkehr für Investitionen auf dem Kerngebiet und durch die Freiheit der Beschäftigung für die Fachkräfte innerhalb der Gemeinschaft;
h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern.
Weiterführende Infos:
- Der Euratom-Vertrag im Jahre 2011
- “Europäische Atomgemeinschaft” bei wikipedia.org
- The European Atomic Energy Community (EURATOM)
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)
Redakteur: KH, 18.12.2011
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Natürlich sollte Deutschland momentan, das heißt nach der längst überfälligen Energiewende diesen Sommer, keine Kernforschung mehr subventionieren. Aber dabei gibt es ein Problem: Solang andere Länder nicht ebenfalls aussteigen und Deutschland sich aus der Forschung zurück zieht, hat es keinen Einfluss mehr auf die Sicherheit ausländischer Anlagen – deren Bau durch den Austritt nicht verhindert wird. Ansonsten wäre ich für einen Ausstieg.